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Allgemeines Steuerrecht

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Submitted By Liz1719
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BWST

Allgemeines Steuerrecht

• Begriff Steuern: Geldleistungen; keine Gegenleistung für besondere Leistung; an alle gerichtet die eine Leistungspflicht haben

1.) Einzelanalyse der Merkmale:

Steuern sind: einmalige oder laufende Geldleistungen (keine Gegenleistung vom Staat); Abgaben ohne Gegenleistung; werden vom öffentlichen Recht erhoben (Bund, Länder, Gemeinden); dienen zur Erzielung von Einnahmen; Zwangsabgaben!

- Gebühren und Beiträge : sind öffentliche Abgaben/ Gegenleistungen für besondere Leistung des Staates!

- Gebühren: Wenn der Einzelne öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt! Bsp: - Verwaltungsgebühren: (Pass,Standesamt) - Benutzungsgebühren: (Post, Parkplätze, Müllabfuhr) - Verleihung: (Rundfunk)

- Beiträge: Entgelte für Leistungen, egal ob sie in Anspruch genommen werden o. nicht! Bsp: (Kurtaxen, Kammerbeiträge) (Seite 7 durchlesen!)

2.) Wichtige Steuerbegriffe:

- Steuergläubiger: Gemeinwesen, Ertragshoheit - Bund: Mineralölsteuer - Land: Biersteuer - Gemeinde: Grundsteuer

- Steuerschuldner: Steuerschuldner ist immer ein Steuerpflichtiger, aber nicht umgekehrt!

- Steuerpflichtiger: jeder der durch das Gesetz bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen hat!

- Steuerzahler: - Finanzamt : bekommt z.B. ESt, USt - Hauptzollamt: bekommt z.B. die Biersteuer - Steueramt der Gemeinde: bekommt z.B. Gewerbesteuern

- Steuerträger: derjenige der Steuern letztendlich trägt(Konsument-> USt)

- Steuergegenstand: Grund für die Steuerpflicht - ESt= Besitzwerte (Einkommen) - USt= rechtl. Vorgang (Verkauf) - Mineralölsteuer: Verbrauchsvorgänge

3.) Einteilung der Steuern nach:

- Ertragshoheit: - Bundessteuern: Zölle,Strom,Kaffee,Soli.Zuschlag,Tabak - Landes““: Bier Kfz, Feuerschutz, Spielbank - Gemeinde““: Hundesteuer,Grundsteuer, Jagd-/ Fischerlaubnis - Gemeinschafts““: USt, EkSt, Lohnst, Zinsabschlag.

- Überwälzbarkeit(wer hat die Steuern zu tragen??): - Direkte Steuern : Steuerschuldner = Steuerträger(Erbschaftssteuer, Lohnst, Körperschaftsst, (privat) Kfzst) - Indirekte Steuern: Steuerschuldner ≠ Steuerträger, Belastung mit indirekten Steuern kann der Steuerschuldner auf andere Personen abwälzen! (USt, Tabakst, Bierst, Zölle, Kaffee, Öl)

4.) Gegenstand der Besteuerung (Woran knüpft die Besteuerung?):

- Besitzsteuern: - Personensteuern (ESt, USt, Erbschaftsst) - Realsteuern ( Gewerbesteuer, Grundsteuer)

- Verkehrssteuern: Knüpfen an rechtliche oder wirtschaftliche Vorgänge an. (Kfz, Versicherung, Feuerschutz, Rennwett- und Grunderwerbssteuern)

- Verbrauchssteuern/ Zölle: fallen an bei Einfuhr/ Ausfuhr oder Verbrauch von Waren ! - Verbrauchssteuer: Tabak, Bier, Kaffee, Strom - Zölle: Einfuhr bzw. Ausfuhrzölle! (Fälle S. 11- 12)

USt

I. Grundlagen der USt:

4.) System der Umsatzsteuer:

- Einphasen USt: wird nur auf einer Wirtschaftsstufe erhoben. - Mehrphasen USt: „“ Auf mehreren Wirtschaftsstufen - Allphasen USt: „“ auf allen Wirtschaftsstufen - Bruttoumsatz USt: vom Bruttosatz + USt der Vorstufe erhoben - Nettoumsatz: vom Nettowert, Mehrwert wird versteuert - Nettoallphasen USt: Auf jeder Wirtschaftsstufe wird USt vom Nettoumsatz erhoben!

5.) Wichtige Grundbegriffe:

- Umsatzsteuertraglast: durch Anwendung des Steuersatzes auf die getätigten steuerpflichtigen Umsätze - Vorsteuer: Umsatzsteuerbetrag gesondert in Rechnung gestellt. - Umsatzsteuerschuld (Zahllast): Differenz zwischen Umsatzsteuertraglast und Vorsteuern einer Abrechnungsperiode. Vom Unternehmen ans Finanzamt abzuführen (Wenn USt>USt-traglast = Vorsteuerguthaben)

6.) Berechnung der Umsatzsteuerschuld(Prüfung der Tatbestandsmerkmale):

- Merkmale erfüllt: steuerbar im Inland - Steuerfreie Umsätze? Keine USt - Steuerbare Umsätze: Berechnungsgrundlage x Steuersatz = USt-traglast – VST = Umsatzsteuerschuld oder Vorsteuerguthaben!)

- Merkmale nicht erfüllt: nicht steuerbar ( keine USt!

II. Umsätze nach § 1 UStG

SIEHE ANLAGE!! (Skript S. 10 + 11)

III. Tatbestandsmerkmale der Steuerbaren Umsätze nach § 1 UStG

1.)Entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen:

- Tatbestandsmerkmale: Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Rahmen eines Unternehmens im Inland gegen Entgelt.(Fälle S.13!)

2.1)Entnahme von Gegenständen:

- Tatbestandsmerkmale: Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen im Inland für Zwecke ausserhalb des Unternehmens; Wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu vollen oder teilweisen Abzug der VSt berechtuigt haben (die Entnahme von Geld ist keine Gegenstandsentnahme, muss für private zwekce des Unternehmers erfolgen , muss zu mindestens 10% Unternehmerisch genutzt werden, wenn z.B. ein PKW entnommen wird und teile eingebaut wurden unterliegen nur die Teile der USt!) - BEACHTE: Auf die Besteuerung von Bestandteilen wird verzichtet , wenn : Aufwendungen für Bestandteile < 20% der AK; oder wenn der Betrag > 1000€

2.2)Gegenstandszuwendungen (Sachzuwendungen) an das Personal:

- Tatbestandsmerkmale: Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes; an sein Personal für dessen Privaten Bedarf, wenn der Gegenstand (Bestandteile) zum vollen oder teilweisen VSt-Abzug berechtigt haben. (dazu gehören keine Geschenke bei Anlässen wie z.B. einem Geburtstag 40€ dürfen nicht überstiegen werden einschließlich USt!!!

2.3)Andere unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen:

- Tatbestandsmerkmale: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster, für Zwecke des Unternehmens, Wenn die Gegenstände…blaa blaa wie 2.1! (Entnahme z.B, für Werbung, Imagepflege; Keine Warenmuster oder Proben !; der Wert aller nicht steuerbaren Geschenke darf im Kalenderjahr 35€ nicht überschreiten!; BEACHTE: Liegt der EKP über 35€ netto , Bemessungsgrundlage nach den Wiederbeschaffungskosten! (Fälle S. 18-19)

3.)Unentgeltliche sonstige Leistungen
3.1)Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

- Tatbestandsmerkmale: Verwendung eines Unternehmen-Gegenstandes, der zum vollen oder zu teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, sofern keine Aufmerksamkeit vorliegt, für zwecke ausserhalb des Unternehmens! (Die Gegenstände müssen zum Betriebsvermögen zählen , Nutzung muss mindestens 10% betragen sonst entfällt der VSt-Abzug ( private Nutzung liegt nicht mehr vor! BEACHTE: Besonderheiten bei der Überlassung von Fahrzeugen an das Personal. Fahrzeugüberlassung:

- Steuerbare entgeltliche sonstige Leistung(tauschähnlicher Umsatz): Diese Leistung ist steuerbar, die Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung besteht in einer Arbeitsleistung - Steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung: Private Nutzung nur gelegentlich (aus besonderem Anlass oder an nicht mehr als 5 Tagen)

Private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsanlagen:

- Private Nutzung b. Tel.: Private Nutzung = steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung, Bemessungsgrundlage = AfA (nicht zur Bemessungsgrundlage zählen : laufende Telefonkosten) - Private Nutzung eines gemieteten Telefons durch den Unternehmer: keine unentgeltliche sonstige Leistung also nicht steuerbar Steuerbeträge bei anteiligen privaten Telefonkosten sind nicht abziehbar.

Private Nutzung von Räumen durch den Unternehmer:

- Steuerbare unentgeltliche Wertabgabe: trifft zu wenn die unternehmerische Nutzung anderer Gebäudeteile zum vollen oder teilweisen VSt-Abzug berechtigen.(Privatnutzung ist ebenfalls steuerpflichtig) - Nicht steuerbare unentgeltliche Wertabgabe: Nicht steuerbar wenn die unternehmerische Nutzung keinen vollen oder teilweisen VSt-abzug zulässt.

Anwendungsfälle siehe S. 22!!

3.2)Andere unentgeltliche sonstige Leistungen;

- Tatbestandsmerkmale: unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, für Zwecke ausserhalb des Unternehmens. (z.B. Dienstleistungen im Privatgarten, Haushalt oder Freizeitbereich!) BEACHTE: Ein VSt-Abzug ist ohne Bedeutung!

5.)Innergemeinschaftlicher Erwerb:

- Tatbestandsmerkmale: Lieferung, aus einem Mitgliedstaat, durch einen Lieferanten der gegen Entgelt liefert, an bestimmt Erwerber (Unternehmer für sein Unternehmen; Juristische Person)

Übersicht zum steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb:

Übriges Gesellschaftsgebiet ( Inland Beginn der Lieferung = Ursprungsland ( Ende = Bestimmungsland (Inland) Lieferer= Unternehmer mit USt-IdNr. ( Erwerber = Unternehmer mit „“ ( aus sicht des Lieferers liegt eine steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung vor, die steuerfrei ist. ( aus sicht des Erwerbers liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der steuerpflichtig ist! Übersicht zur steuerbaren innergemeinschaftlichen Lieferung:

Übriges Gemeinschaftsgebiet ( Inland Ende der Lieferung = Bestimmungsland ( Anfang = Ursprungsland Erwerber ( Lieferer
( aus sicht des Erwerbers liegt ein steuerbarer Innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der steuerpflichtig ist.
( Lieferer = innergemeinschaftliche Lieferung = steuerfrei Innergemeinschaftlicher Erwerb:

Übriges Gemeinschaftsgebiet ( Drittlandsgebiet ( Inland Beginn = Ursprungsland ( Durchfuhr ( Ende = Bestimmungsland Lieferer ( Erwerber
( aus sicht des Lieferers liegt eine steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung vor, steuerfrei!
( Keine zoll- und USt-rechtliche Abfertigung zum freien Verkehr = Durchfuhr
( aus sicht des Erwerbers liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor, steuerpflichtig

SIEHE SCHAUBILD S. 29!!

5.2)Innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen

- Tatbestandsmerkmale: Beförderung oder Versendung von Gegenständen, aus Mitgliedstaaten, zur eigenen Verfügung, für eine nicht vorübergehende Verwendung. (= Eigentumsübertragung, rechtsgeschäftlos ! Überbringen von Gegenständen innerhalb von Zweigbetrieben)

Fiktiver Innergemeinschaftlicher Erwerb:

Übriges Gemeinschaftsgebiet ( Inland Ursprungsland(Verbringen) ( Bestimmungsland (Verbringen) Lieferer U (z.B. Betriebssitz in Belgien) ( Erwerber U (Zweigbetrieb des U im Inland) Sicht des U = steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei ( sicht des Erwerbers U= steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb, steuerpflichtig! (siehe Bsp. S 31!)

Fiktive Innergemeinschaftliche Lieferung

Übriges Gemeinschaftsgebiet ( Inland Bestimmungsland ( Ursprungsland Erwerber U (Zweigbetrieb in Spanien) ( Lieferer U (im Inland) Erwerber= steuerbarer inngergem. Erwerb, steuerpflichtig ( Lieferer= steuerbare innergem. Lieferung, steuerfrei! (siehe Bsp. S.31)

5.3)Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

- Tatbestandsmerkmale: Lieferung eines neuen Fahrzeuges aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Inland an einen privaten Endabnehmer(BEACHTE: es wird keine USt-Id. Nr vergeben, Endabnehmer hat Fahrzeugeinzelbesteuerung zu versteuern, ein neues Fahrzeug für ein Unternehmen zählt nicht dazu!)

Neue Fahrzeuge:

|Fahrzeugart |Motorbetriebene |Wasserfahrzeuge |Luftfahrzeuge |
| |Landfahrzeuge | | |
|Bedingungen |- mehr als 48 ccm Hubraum oder |Mehr als 7,5 m Länge |Mehr als 1.550 Kg Starthöchstmasse |
| |- mehr als 7,2 KW | | |
| |Leistung | | |
| | | | |
|Inbetriebnahme |-nicht mehr als 6 Monate |Nicht mehr als 3 Monate |Nicht mehr als 3 Monate zurück oder |
| |zurück oder |zurück oder 100 |40 Betriebsstunden |
| |- bis zu 6000 Km |Betriebsstunden | |

Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge:

Übriges Gemeinschaftsgebiet ( Inland Ursprungsland (Italien) ( Bestimmungsland (Deutschland) Lieferer U ( Erwerber P (Privatmann, nach § 1b behandelt wie Unternehmer) Aus sicht des U= steuerbare innergem. Lieferung, steuerfrei ( sicht des P steuerbarer innergem. Erwerb, steuerpflichtig (Fahrzeugeinzelbesteuerung)(S.33)

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge:

Übriges Gemeinschaftsgebiet ( Inland Bestimmungsland (Italien) ( Ursprungsland (Deutschland) Erwerber U ( Lieferer P (Privatmann, behandelt wie Unternehmer) Sicht des U= steuerbarer innergem. Erwerb, steuerpflichtig ( Sicht des P= steuerbare innergem. Lieferung, steuerfrei! (S.34)
IV. Begriffserläuterungen

1. Unternehmer: umfasst Unternehmertätigkeit, Gewerbliche oder Berufliche Tätigkeit Selbstständigkeit!

1. Unternehmerfähigkeit: - natürliche Personen: Handwerker, Arzt - juristische Personen: AG, GmbH - Personenvereinigungen: OHG, KG, GbR ( Leistungen nur steuerbar, wenn vom Unternehmer ausgeführt ( bei Lieferung von Neufahrzeugen wird Privatmann als Unternehmer behandelt

1.2.) Nachhaltigkeit: Wenn auf Dauer eine Erzielung von Entgelten durch berufliche/gewerbliche Tätigkeit vorliegt!

Merkmale: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, Wiederholungsabsicht, Wiederholung, (Bsp. Vermietung eines Hauses)

Nicht Nachhaltig: Bsp: Finanzierung und Weiterverkauf eines PKW durch einen Betriebsangehörigen, Briefmarkensammler (sammelt für sich selbst)

1.3.) Einnahmen: Tätigkeit gerichtet auf Erzielung von Einnahmen (Nicht Gewinn!) - Grundgeschäfte: Hauptzeck , Bsp: steuerbarer Jahresabschluss - Hilfsgeschäfte: durch Grundgeschäft veranlasst(Betr. Pkw verkauf) - Nebengeschäfte: andere Tätigkeiten

1.4.) Selbstständigkeit: auf eigene Rechnung + Verantwortung - Merkmale: keine fester Lohn ( Gewinnantiel - Alleiniger Risikoträger, freie Arbeits- und Zeiteinteilung - Nicht Weisungsgebunden (OHG und KG sind immer selbstständig) - (Fälle S. 39- 40)

2. Unternehmen: Umfasst berufliche und gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmers! - Alle Betriebe eines Unternehmens = Unternehmen - Innenumsätze sind nicht steuerbar (Fälle S. 40+41)

3 Leistung: Lieferungen (Möbelhändler liefert Schrank) Sonstige Leistungen (Steuerberater berät einen Kunden)

3.1) Lieferung: IS klar!

3.1.1.) Gegenstand der Lieferung:

- Körperliche Gegenstände aller Art (Mobilien, Immobilien) ( neue Fahrzeuge (Wasser-, Luft-, Landfahrzeuge) ( Verbrauchssteuerpflichtige Waren (Tabak, Alk, öl) ( Sonstige Gegenstände (keine neuen Fahrzeuge o. Verbrauchssteuerpflichtige Waren)

- Sachgesamtheiten: Zusammenfassung selbstständiger Gegenstände zu einem Ganzen

- Wirtschaftsgüter: wie körperl. Gegenstände behandelt z.B. Gas, Wasser, Strom (Die Übertragung von Rechten ist eine sonstige Leistung)

3.1.2.) Verfügungsmacht (Eigentumsübertragung)

3.1.2.1.) Übertragung der Verfügungsmacht:

- bewegl. Sachen : Einigung und Übergabe - verliehene Sachen: Abtretung des Herausgabeanspruchs - unbewegliche Sachen: Einigung + Eintragung ins Grundbuch - Umsatzsteuerlich liegt hier eine Lieferung vor!!

3.1.2.2.) Übertragung der fiktiven Verfügungsmacht
Lieferung unter Eigentumsvorbehalt ( is klar!

3.1.2.3.) keine Übertragung der Verfügungsmacht:

- Sicherungsübereignung: Übereignung von Sicherheiten ( Darlehen ↔ PKW) - Faustpfand: wie oben , nur das der Gegenstand hier übergeben wird!

3.2.) Sonstige Leistung: (Leistungen die keine Lieferungen sind!)

3.2.1.) Sonstige Leistungen

- Tun: Handwerkliche Dienstleistung, Beratung, Vermittlung, Vortrag, Kino, Theater - Dulden: Vermietung/ Verpachtung, Übertragung von Patenten/ Urheberrechten - Unterlassen: Mietvertragsauflösung, Verzichtshandlungen ( FÄLLE S. 45!)

5. Sonderfälle zu Lieferungen und sonstige Leistungen:

5.1.) Tausch

- Umsatzsteuerliche Behandlung: 2 steuerbare Lieferungen liegen vor! Lieferung a VK K Lieferung B

5.2.) Tauschähnlicher Umsatz

- Entgelt für sonstige Leistung = Lieferung oder sonstige Leistung
- USt. Behandlung: wie 5.1.
5.3.) Tausch mit Baraufgabe: - Entgelt für Lieferung = Lieferung + Barausgleich - USt. Behandlung = wie 5.1. - Bsp: siehe S.49! RECHNUNG!!

5.4.) Gefälligkeitsaustausch:

- Quasi eine Leihgabe! Unternehmer A leiht Unternehmer B Rohstoffe die dieser später in der selben Art, Menge, Qualität zurückgibt. - USt. Behandlung: Keine Lieferung, nicht Steuerbar

8.) Inland und Ausland:
Umsatz ist nur Steuerbar wenn er im Inland bewirkt wurde!

8.1.) Inland

- AUSGENOMMEN: Büsingen Hochrhein, Helgoland, Freihäfen, Gewässer+ Watten…. ABER: z.B. Zigarettenautomat am Hafen = Steuerbar!!

8.2.) Ausland
Mitgliedstaaten der EU, Drittlandsgebiete (nicht EU-Länder)

8.3.) + 8.4.) (S.56) aus dem Skript + Übung!

V. Ort des Umsatzes

1.Übersicht Siehe Schaubild S. 58!

2.) Ort der entgeltlichen Lieferung:
2.1.) Ort der Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 (6) UStG!

- Ort der Lieferung: Ort des Begins der Beförderung/ Versendung - Es handelt sich um Warenbewegung oder Gegenstandsbeförderung!

2.1.1.) Beförderungslieferung:

- Anwendungsbereich: Lieferer bringt Ware pers. Zum Abnehmer, Abnehmer holt Ware ab, Lieferer lässt die Ware abholen oder hinbringen - Ort der Lieferung: Mit Beginn der Beförderung der Ware - Regel: Beginn der Lieferung beim Lieferer = Startort!

2.1.2) Versendungslieferung:

- Anwendungsbereich: is klar! - Ort: Mit Übergabe zum Beförderungsbeauftragten - Regel: Startort

2.1.3) Abhollieferung: Anwendungsbereich: is klar; Ort: Mit Lieferung oder beginn der Versendung durchgeführt! Regel: Startort
2.4.) Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Versandumsätzen an bestimmte Abnehmer nach § 3 c UStG!

- Anwendungsbereich: Spezialvorschrift! - Tatbestandsmerkmale: Lieferung Beförderung Versendung, aus einem Mitgliedstaat. - Abnehmer: Privatperson oder Halbunternehmer (darf Erwerbsschwelle nid überschreiten) - Lieferer: Unternehmer mit USt-Id.Nr (überschreitet Lieferschwelle, verzichtet auf Lieferschwelle, Lieferschwelle ohne Bedeutung!) - REGEL: Voraussetzungen erfüllt( Ort der Lieferung = Bestimmungsland Vorraussetzungen nicht erfüllt ( Ursprungsland (S.64,65,66)

3. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung:

1. Prüfung der Spezialvorschriften: - Prüfung des Leistungsortes nach § 3a Nr.1,3,4 § 3a (3) i.V. § 3a (4) + 3b UStG!

2. Prüfung der allgemeinen Vorschrift: - Liegt keine Sonderregelung vor ( Ort nach allgemeiner Vorschrift § 3a (1)

3.1.) Sitzort des leistenden Unternehmers nach § 3a Abs.1 UStG

- Anwendungsbereich: Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsumsätze, Friseure / Kosmetiker, Notare, Überlassung eines Firmen Pkw´s an Privatmann - Regel: Sitzort= Betreibungsort des Unternehmens

3.2.) Belegenheitsort eines Grundstücks nach § 3a Abs. 2 Nr.1 UStG

- Anwendungsbereich: sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind: - Vermietung / Verpachtung eines Grundstücks; sonstige Leistung mit Veräußerung oder Erwerb von Grundstücken; „“ zur Erschließung, Vorbereitung o. Durchführung von Bauleistungen; Standflächen auf Messen - Belegenheitsort: eine sonst. Leistung ausgeführt wo das Grundstück liegt - Regel:

3.3.) + 3.5.) siehe Zusammenfassung S. 76)!!!

VI. Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG

1. Grundlagen: Ist der steuerbare Umsatz nach § 4 steuerfrei?? Wenn NEIN , dann ist er USt-pflichtig

2. Systematik der Steuerbefreiungen:

Siehe Skript S. 85!!

4. Optionsrecht nach § 9 UStG

- Materielle Voraussetzungen der Optionen: Umsatz muss steuerfrei nach § 4 sein, muss an anderen Unternehmer bewirkt werden, für dessen Unternehmen bewirkt werden - Formelle Voraussetzungen der Option: - -> Form der Option: Formfrei (behandlung als steuerpflichtig!) Da die USt offen in Rechnung gestellt wird - Frist für die Option: keine Frist/ Bindungsdauer! Bei Änderung der Nutzungsverhältnisse zeitanteilige Berichtigung des VSt-abzuges ( Berichtigungszeitraum = 10J) - Umfang der Option: für jeden einzelnen Umsatz, nicht für alle nötig, für jede Teilleistung möglich. - Zweckmäßigkeit der Option: Zweckmäßig wenn : Leistungsempfänger zum VSt-abzug berechtigt ist; wenn VSt-abzug höher ist als die USt! (Bsp. Höhere Miete) - Regel (Wirkung der Option): - -> Option wird vorgenommen: Unternehmer kann auf Steuerbefreiungen verzichten (Option) ; Verzicht bewirkt eine USt-Pflicht mit Möglcihkeit zum VSt-abzug - -> Option wird nicht vorgenommen: Umsatz beliebt steuerfrei, VSt-abzug ist ausgeschlossen! (Fälle S.88-93!)

VII. Steuersätze

1.) Übersicht:
- Allgemeiner Steuersatz: 16 %
- Ermäßigt: 7%

( Zuerst sollte man prüfen ob der ermäßigte Steuersatz greift!

2.) + 3.) direkt aus dem Skript! (S. 93 +94)

5.)Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

- Anwendungsbereich: klar! - Art der Leistung: sonstige Leistung - Steuersatz: an Ort und Stelle : 16% ; außer Haus : 7% - Voraussetzungen zum Verzehr an Ort und Stelle: Muss in den Räumlichkeiten des (Bsp.) Restaurants passieren.

Entnahme von Speisen und Getränken durch den Gastwirt selbst:

- zum Verzehr an Ort und Stelle: Unentgeltliche sonstige Leistung, steuerbar mit 16 % ; Ort: dort wo´s passiert halt - außer Haus: unentgeltliche Lieferung, ermäßigter Steuersatz (7%); Ort: nach § 3f UStG!

Übersicht zur Abgabe von Speisen und Getränken: Skript S.96!

6.) Personenbeförderung:
Unterliegt einem Steuersatz von 7% wenn:

- Beförderung muss mit bestimmten Beförderungsmitteln durchgeführt werden (Taxi, Fähre, Schiff, DB) - Beförderung muss innerhalb einer Gemeinde (Stadt) durchgeführt werden (ohne Km Begrenzung) ODER nicht mehr als 50 Km außerhalb! Wenn >50 dann 16 %!!

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Inland
Gastwirtschaft in Saarlouis

Inland
Metzgerei in Saarbrücken

Innenumsatz

Metzger liefert Fleisch aus seiner Metzgerei an die Gastwirtschaft

Nicht steuerbarer Innenumsatz! (fehlender Leistungsaustausch)

Art und Umfang der Besteuerung unterschiedlich Regelbar!!

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